ÜPERPRÜFUNGSORGAN für Wien und NÖ
bestellt
gemäß § 15f. des Wiener
Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 17/1957 in der Fassung der Gesetze LGBl. für
Wien Nr. 23/1969, 17/1982 und 54/2000 sowie gemäß der
Verordnung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen
nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen
Kenntnisse deren Nachweis, LGBl. für Wien, Nr. 33/1986,
in der Fassung der Verordnung, LGBl. für Wien, Nr.
22/1990.
Überprüfungsorgane
können auch bezirksübergreifend beauftragt werden!