Bad Renovierung in der Mietwohnung
Von wesentlichen Änderungen, die der Mieter in der Wohnung auf
seine Kosten vornehmen will, muss er den Vermieter vorweg in
Kenntnis setzten (Anzeigepflicht nach §9 MRG). Äußerst sich der
Vermieter zu einer solchen Mitteilung des Mieters nicht, so gilt
nach zwei Monaten seine Zustimmung als erteilt. Nichtbeachtung
der Anzeigepflicht durch den Mieter kann Verlust des Aufwandersatzes
und Wiederherstellungspflicht zur Folge haben. Der Vermieter
darf seine Zustimmung nicht verweigern, wenn die Veränderung
dem jeweiligen Stand der Technik entspricht, einwandfrei ausgeführt
wird, wichtigen Interessen des Mieters dienen und keine Beeinträchtigung
für andere und für das Haus bewirkt.
Ersatz der Aufwendungen
Im Zusammenhang mit den Investitionen des Mieters in der Wohnung,
die eine Standard-verbesserung und eine Anhebung des Ausstattungszustandes
bewirken, besteht ein Anspruch des ausziehenden Hauptmieters
auf Ersatz seiner Aufwendungen, die über die Mietdauer hinaus
wirksam und von Nutzen sind. Alle Details zur Abschreibungsquote
z.B. bei Auf-wendungen, die der Errichtung oder der Umgestaltung
von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs-
oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechnen Ausstattung dienen, sowie bei Aufwendungen
zur gänzlichen Erneuerung eines schadhaften Fußbodens) finden
sich im $ 10 MRG. Bei Thermen wird derzeit eine Neuregelung geprüft.