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Bad Renovierung in der Mietwohnung

Von wesentlichen Änderungen, die der Mieter in der Wohnung auf seine Kosten vornehmen will, muss er den Vermieter vorweg in Kenntnis setzten (Anzeigepflicht nach §9 MRG). Äußerst sich der Vermieter zu einer solchen Mitteilung des Mieters nicht, so gilt nach zwei Monaten seine Zustimmung als erteilt. Nichtbeachtung der Anzeigepflicht durch den Mieter kann Verlust des Aufwandersatzes und Wiederherstellungspflicht zur Folge haben. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht verweigern, wenn die Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht, einwandfrei ausgeführt wird, wichtigen Interessen des Mieters dienen und keine Beeinträchtigung für andere und für das Haus bewirkt.

Ersatz der Aufwendungen

Im Zusammenhang mit den Investitionen des Mieters in der Wohnung, die eine Standard-verbesserung und eine Anhebung des Ausstattungszustandes bewirken, besteht ein Anspruch des ausziehenden Hauptmieters auf Ersatz seiner Aufwendungen, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind. Alle Details zur Abschreibungsquote z.B. bei Auf-wendungen, die der Errichtung oder der Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechnen Ausstattung dienen, sowie bei Aufwendungen zur gänzlichen Erneuerung eines schadhaften Fußbodens) finden sich im $ 10 MRG. Bei Thermen wird derzeit eine Neuregelung geprüft.